Information der Öffentlichkeit bei Verstößen gegen das LFGB
Die Information der Öffentlichkeit nach §40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) über Verstöße einzelner Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften ist seit der Einführung des §40 in der Diskussion.
Nun wurde aber entschieden, dass eine Information grundsätzlich möglich ist. Die Vorraussetzung ist allerdings, dass die Informationen über konsumrelevante Rechtsverstöße zeitlich zu begrenzen sind.
Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30.04.2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen, danach kann die bestehende Regelung wahrscheinlich wieder angewandt werden.
Es bleibt spannend, wie die Entscheidung ausfällt und die Umsetzung erfolgt.
Falls eine zeitlich begrenzte Veröffentlichung erfolgt, werden die betroffenen Lebens- und Futtermittelunternehmen sich verstärkt mit Imageschäden auseinandersetzen müssen. Hier hilft ein gutes Präventivprogramm und im schlimmsten Fall ein gutes Krisenmanagement, in dem sowohl interne Verantwortlichkeiten, externe Hilfestellungen über Labore, Versicherungen und Anwälte und der Umgang mit diesen Informationen durch die Mitarbeiter und Angestellten geregelt und klar kommuniziert sind.
verwendete Quellen: Food & Hygiene Ausgabe 06/2018; BEHR’s Verlag, Hamburg