SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz haben die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel vorgestellt. Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den Infektionsschutz.
Unternehmen, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Wesentliche Inhalte
- Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen)
- Bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m und Abtrennungen an den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) tragen
- Zum Trocken der Hände Einmalhandtücher aus Papier oder Textil vorhalten. Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden.
- Tägliche Reinigung der Sanitärräume
- Umluftbetrieb von raumlufttechnischen Anlagen (RLT), die nicht mit Filter ausgerüstet sind, vermeiden
- Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb vermeiden (Ventilatoren, Klimasplitanlagen, Heizlüfter, etc.)
- Digitale / elektronische Sicherheitsunterweisungen sind im Rahmen der Pandemie möglich
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Die getroffenen Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist auf der Seite des BMAS unter folgendem Link abrufbar: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel