SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Durch die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen sollen Unternehmen ihre Tätigkeit aufrechterhalten oder wieder aufnehmen können, ohne die Mitarbeiter und die Bevölkerung in einem unverantwortbaren Maße zu gefährden.

Ziel ist es, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.

Was ist neu?

  • Kann der Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen nicht eingehalten werden, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung oder transparente Trennwände).
  • Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen.
  • Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Alternativ sind Büroräume so umzugestalten oder umzubesetzen, dass der Mindestabstand eingehalten wird.
  • An Orten, an denen erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen, sind Schutzabstände einzuhalten. Dies kann u.a. durch Klebemarkierungen oder Trennwände erreicht werden.
  • Standardabläufe wie Pausen oder Schichtwechsel sind so zu organisieren, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben.
  • Wird bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, so sind individuelle Schutzmaßnahmen zu ermitteln.
  • Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Ist dies nicht möglich, sind Reinigungsvorgänge bei der Übergabe oder persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe vorzusehen.
  • Die Mitarbeiter sind hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen zu unterweisen.

Wir empfehlen die getroffenen Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Prüfen Sie (gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit) den vollständigen Standard hinsichtlich branchenspezifischer Regelungen. Dieser ist auf der Seite des BMAS unter folgendem Link abrufbar: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard